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 Pflegegrade (neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff gültig ab dem 01.02.2022)

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) soll ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit verbunden ein neues Begutachtungsinstrument (neues Begutachtungsassessment – NBA) zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit eingeführt werden. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranke) andererseits wird dadurch wegfallen. Im Zentrum stehen die persönlichen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten jeder oder jedes Einzelnen. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt mit dem Ziel, eine bessere Berücksichtigung der individuellen Situation von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen und einen Abbau von Unterschieden im Umgang mit körperlichen und geistigen Einschränkungen zu ermöglichen.

Statt drei Pflegestufen wird es künftig fünf Pflegegrade geben, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit soll nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen unterschieden werden. Für die Pflegebedürftigkeit ausschlaggebend ist der Grad der Selbständigkeit und damit verbunden die Frage, was jemand noch alleine kann und wo er oder sie Unterstützung benötigt – unabhängig davon, ob es Demenzkranke oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen betrifft. Ausgehend von der Selbständigkeit einer Person wird das Stadium der Einschränkung in fünf Grade eingestuft, von geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5).

Um den Grad der Selbständigkeit einer Person zu messen, wird das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nach pflegefachlich begründeten Kriterien in sechs Bereichen untersucht. Das NBA berücksichtigt erstmals auch den besonderen Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen. Bei dem neuen Begutachtungsinstrument wird nicht wie bei der bisher geltenden Methode die Zeit gemessen, die zur Pflege der jeweiligen Person durch Familienangehörige oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson benötigt wird, sondern es wird nach einer pflegefachlich begründeten Systematik durch Punkte abgebildet, wie weit die Selbständigkeit und die Fähigkeiten einer Person eingeschränkt sind. Anhand der Ergebnisse der Prüfung werden die Pflegebedürftigen in einen der fünf Pflegegrade eingeordnet. Dies bestimmt auch die Leistungen der Pflegekassen. (Quellenangabe "Pflegegrade (neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff)", Bundesministerium für Gesundheit (BMG), 01.12.2016)

 

Kostensätze / Zuzahlung
ab 09/2022PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegesatz-------70,58€86,75€103,62€111,18€
Unterkunft-------16,08€16,08€16,08€16,08€
Verpflegung-------13,77€13,77€13,77€€13,77€
Ausbildungsumlage-------2,19€ 2,19€ 2,19€2,19€

I-Kosten

EAB-Kosten

-------

-------

18,30€

7,54€

18,30€

7,54€

18,30€

7,54€

18,30€

7,54€

pro Tag-------128,46€144,63€161,50€169,06€
pro Monat------- 3.907,75€4.399,64€4.912,83€5.142,80€

abzüglich

Pflegekasse

-------

770,00€

229,37€

1.262,00€

 229,37€

1.775,00€

 229,37€

2005,00€

229,37€

Eigenanteil-------2.908,38€2.908,27€2.908,46€2.908,43€

Der Eigenanteil verringert sich durch eine Beteiligung der Pflegekasse an der EEE-Umlage (Einrichtungseinheitliche Eigenanteil). Die EEE-Umlage bezeichnet den Anteil an den Pflegekosten in Pflegeheimen, der über die Leistungsbeträge der Pflegekasse hinausgeht und daher von den Bewohnern einer Pflegeeinrichtung selbst bezahlt werden muss. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der Monate, die der Bewohner / die Bewohnerin vollstationär in unserem Pflegeheim lebt.